Tag 17 – Prozessbericht vom 05.10.2021

Ein langer Verhandlungstag: Anhörung von drei Zeugenaussagen, zwei ehemaligen Polizeibeamten und einem Gruppenleiter des Bundesamtes für Verfassungsschutz (VS).

Der erste Zeuge ist Horst Hoffmann, ehemaliger Polizeibeamter, Rentner 65 Jahre:

Aufgabe von Hoffmann war die Anordnung der Telefonüberwachung und die Zuordnung der internetfähigen Endgeräte durch Analyse des UserAgent. Er macht Angaben zur Vita unseres Genossen, zum Aufenthaltsstatus, zur Auswertung der Akte bei der Ausländerbehörde, zum familiären Umfeld, Beruf etc.

Zur Überwachung berichtet er von der Überwachung von zwei Handys, einem Festnetzanschluss, zwei Laptops, auch die des Mitbewohners. Überwachung des kompletten Datenverkehrs, vermeintliche Zuordnung durch An-und Abwesenheitszeiten von Cem und seinem Mitbewohner im Zeitraum vom 19.03. – 03.04.2011. Er macht sehr detaillierte Angaben zu den Betriebssystemen (Linux und Windows) und der vermeintlichen Zuordnung des Rechners (Linux) wegen türkischsprachigen Inhalten und offline-Zeiten, bei Abwesenheit.

Hoffmann berichtet von auffälligen Suchereignissen, wenn Anschläge stattgefunden haben. Laut Vermerk von Hoffmann vom 19.05.11 bezüglich des Anschlags auf das Amtsgericht Wedding am 27.04.11, sollen nach der Tat um 1-2 Uhr morgens „verdächtige Recherchen“ getätigt worden seien. So wurde nach „aktuelles“, „Polizeibericht“, „Tatorte“ „Berlin aktuelles“ gesucht. Auf Nachfrage des Richters antwortet er, dass kein Suchbegriffe bezüglich der Tat getätigt wurden.

Nach der Tat wurden Bekennungen auf Indymedia etc. veröffentlicht, Richter hakt nach und fragt nach Bezug zum Beschuldigten.

Hoffmann gibt an, der Beschuldigte sei stundenlang im Internet gesurft, die Überwachung und Auswertung sei sehr aufwändig gewesen. Es wurden nur die verfahrensrelevanten Recherchen protokolliert. Die mutmaßlichen Recherchen des Beschuldigten bezogen sich auf viele Themen. Richter hakt nach und Hoffmann gibt an, der Beschuldigte sei sehr viel im Internet gewesen.

Richter fragt nach dem Zeitraum 19.03. bis 03.04.11 (Zeitpunkt einer Patronenverschickung 16.03.11 an Bundesminister des Inneren). Es gäbe einen mutmaßlicher Aufruf des Bekennerschreibens und Nachrichten/ Artikel zur Patronenverschickung. Der Richter fragt nach Anschlag auf Bundeshaus am 18.11.10 und Hoffmann gibt an, es habe Recherchen zum Anschlag gegeben.

Hoffmann erzählt, weiter habe es außerdem Seitenaufrufe zum Anschlag vom 04.02.10 gegeben. Es werden sogenannte Tatortfotos angesehen (Wandgraffiti etc.). Hier meint Hoffmann einen zeitlichen Zusammenhang zwischen Anschlag und Internetrecherche zu sehen. Der Richter fragt nach der Hausüberwachung und ob Beschuldigter während der Recherchen zuhause gewesen sei, die bejaht Hoffmann.

Verteidigung fragt anschließend nach den anderen Themen der Internetrecherchen. Hoffmann wiederholt, dass es sehr viele Themen waren und diese nicht protokolliert wurden. Die Verteidigung fragt, ob andere politische Themen gefunden wurden, Hoffmann gibt an, es wurde zum Gefangenen Info und ZK (Zusammen Kämpfen) gesucht und der Beschuldigte sei an der Erstellung des Gefangenen Info beteiligt gewesen. Die Verteidigung hakt mehrmals nach, ob zu anderen, auch politischen oder linken Themen gesucht wurde, auch konkret zu Recherchen am 27.04.11? Hoffmann wiederholt, dass diese nicht protokolliert wurden.

Verteidigung fragt Hoffmann, welche Unterlagen ihm bei der Vorladungsvorbereitung zur Verfügung standen. Hoffmann gibt an, über seine Dienststelle die Anklageschrift von ca. 50 Seiten erhalten zu haben. Dies beinhaltete (nach Nachfrage der Verteidigung) auch Ermittlungsergebnisse anderer Kollegen.

Die Verteidigung erhebt daraufhin Widerspruch gegen die Verwertung der Aussage des Horst Hoffmann, aufgrund seiner Kenntnisse der Anklage und die damit verbundene Gefahr der Beeinflussung durch Ermittlungsergebnisse der anderen Zeugen. Ende der Vernehmung: Der Zeuge wird nicht vereidigt.

Notiz von uns zum Zeugen: Die Angaben von Hoffmann waren außergewöhnlich detailliert, er kannte die Meldeadresse, die Art des DSL Anschlusses, Namen von Beteiligten, Versionen der Betriebssysteme etc., sowie konkrete Datumsangaben auswendig.



Es beginnt die Anhörung des zweiten Zeugen, Roland Achilles (RA), Ehemaliger Beamter der Kriminalpolizei beim Bundeskriminalamt, 62 Jahre und im Ruhestand.

Richter fragt nach seinem Aufgabenbereich:

Achilles Tätigkeit bestand hauptsächlich in der Aktenführung, was sehr aufwändig gewesen sei.

Richter beginnt mit der Farge, wie sich der Zeuge auf die heutige Ladung vorbereitet hat. Achilles gibt an, er habe den zuständigen Richter angerufen und nach dem Ladungsthema gefragt. Danach habe er bei seiner Dienststelle die Unterlagen erhalten. Diese beinhalteten eine Kopie der Verfahrensakte. Die Anklageschrift lag ihm nicht vor. Achilles gibt aber an, dass er sie erhalten hätte, wenn er darum gebeten hätte.

Achilles wurde zu seinem Vermerkt am 13.09.10 vorgeladen. Achilles erklärt die Methodik zur Ermittlung des UserAgent von drei Endgeräten, einem iPhone und zwei Laptops. Es seien unterschiedliche PCs (ein PC mit Windows und ein PC mit Linux).

Die mutmaßliche Ermittlung des Nutzers und Zuordnung der Geräte wurde, wie bereits der Zeuge 1 erklärte, durch Ab- und Anwesenheitszeiten, die mit den online und offline-Zeiten der PCs verglichen wurden. Wenn der Beschuldigte zuhause war, sei immer der Linux-Pc online gewesen.

Der Richter fragt nach der Überwachungsmethode. Achilles: Videos der Eingangsüberwachung, Telefonüberwachung und die in den Telefonaten abgehörten Angaben zum eigenen Aufenthaltsort. Die TKÜ (Telekommunikationsüberwachung) hätte ergeben, dass bei einem Rechner türkische Seiten aufgerufen worden seien.

Richter fragt erneut über die ihm vorliegenden Verfahrensakten. Achilles gibt an, es sei üblich, von der Dienststelle die eigenen Akten und Vermerke einsehen zu können. Der Richter fragt, ob die für alle in der Dienststelle zugänglich seien, was Achilles verneint. Dies sei nur den Geladenen mit Vorladung möglich. Schließlich möchte er nicht unvorbereitet zu einer Verhandlung gehen. Allerdings erinnerte er sich auch ohne Vorbereitung an die Methode der Bestimmung des UserAgent und die damit erfolgte Zuordnung des PCs, da dies sein ersten und letztes Verfahren in seinem Team war, bei dem so vorgegangen wurde.

Allgemein hatte der Zeuge Achilles nicht viel Erinnerung. Er formuliert sehr viel mit „wir“ und meinte damit sein Team. Die Videoauswertung, Telefonüberwachung etc. seien Ermittlungsergebnisse von vielen Personen, seine eigene Erkenntnis war nur die vermeintliche Zuordnung des UserAgent, alles andere stammt von anderen Quellen und Personen seines Teams.

Verteidigung fragt, ob Achilles wusste, dass Horst Hoffmann, sein ehemaliger Kollege, auch da war, Achilles verneint. Er habe ihn auf dem Flur gegrüßt, aber nicht mit ihm gesprochen.

Verteidigung fragt, wie das übliche Verfahren bei der Vorbereitung zu Vorladungen ist.

Achilles berichtet, dass Herr Ahrendt das übernimmt und das Material zur Verfügung stellt. Achilles gibt an, er habe nicht nach der Anklageschrift gefragt, allerdings hätte er sie haben können.

Ende der Vernehmung: Der Zeuge wird nicht vereidigt.



Es folgt eine Pause.



Nach der Pause wurde der dritte und letzte Zeuge verhört: Herr Micheal Eggebrecht Referatsgruppenleiter des Verfassungsschutzes, 66 Jahre und im Ruhestand. Der Richter gibt an, dass es sich dabei um seinen Arbeitsnamen handelt. Eggebrecht war bis 2014 für diese Arbeit verantwortlich. Richter fragt, ob Eggebrecht der gleiche Zeuge, der im Urteil des Kammergericht zur MG (Verfahren „Runder Tisch der Militanten“) sei? Dort hieß er Guido. Eggebrecht bejaht, er sei der gleiche Zeuge.

Aufgabengebiete von Eggebrecht waren die Berichte der Observation und die Texte der Gruppen etc. auf Plausibilität zu prüfen. Er habe den Beschuldigten nie gesehen oder selber observiert. Seine Infos stammen nicht aus unmittelbarer Beweislage, sondern aus Analysen der Texte. Sein Augenmerk war auf der RAZ/RL. Er sagt dazu, dass die Propaganda der Zeitung radikal und der Gruppe(n) aggressiv verfassungsfeindlich und mit „beneidenswert gut geschriebenen Texten“ seien. Im folgenden wieder holt er immer wieder, dass es sich dabei um eine Gruppe und immer dieselben Personen handeln würde.

Eggebrecht habe Recherchen zum Aufbau und den Personen etc. getätigt. Er bezieht sich öfters auf ein Interview zwischen Gruppen in der Radikal. Er habe den Eindruck, die Teilung der Gruppen war nicht real und sollte eine größere Anzahl an Personen vorgaukeln. Sie sei als Verstärkung der Propaganda vorgeschoben. So gäbe es einen kleinen Kern in Berlin, Magdeburg und Stuttgart. So sei die radikal eine sehr leninistisch ausgerichtete Zeitung, deren Ziel es sei eine Partei aufzubauen.

Eggebrecht kann nicht erklären, welche Ermittlungsmethoden zur Beweislage herangezogen wurden, lediglich durch „ nachrichtendienstliche Ermittlung“. Er bezieht sich immer wieder auf seine Verschwiegenheitspflicht des Verfassungsschutzes. So stehe in seinem Behördenzeugnis, was er preisgeben darf und was nicht (Der Richter zitiert aus dem Zeugnis, u.a. dürfen keine Methoden der Ermittlung preisgegeben werden). Er wiederholt die Floskel, „Erkenntnisse unserer Behörde“ ohne Beweise anzugeben.

Der Richter fragt, wie hoch die Wahrscheinlichkeit sei, dass es mehr Personen gewesen sein könnten. Eggebrecht wiederholt mehrmals, „nein, das sind unsere Erkenntnisse, es sind maximal 10 Personen im Spektrum RL, RAZ und radikal“. Da es so wenige waren, würden alle Mitglieder über alles Bescheid wissen und alle Informationen teilen, begründet er seine Aussage.

Auf die Nachfrage des Richters zur Entscheidungsstruktur konnte er keine Angaben machen. Das wüsste er nicht. Aber er wüsste, dass der Beschuldige ein führendes Mitglied gewesen sei und für die Zeitung zuständig war. Ebenfalls mutmaßt er, dass der Beschuldigte Unterstützer der türkischen DHKP-C und DevSol sei. Immer wieder gibt Eggebrecht an, er könne zu den Beweismethoden nicht sagen, er „bewege sich auf dünnem Eis“. Die Argumentation, der Beschuldigte sei Unterstützer der DHKP-C und daher auch Mitglied einer marxist-leninistischen Gruppe erklärt er mit der „Ähnlichkeit des Logos“.

Der Richter fragt nach einem Vermerkt bezüglich einer Bewaffnung der Gruppen. Eggebrecht antwortet, er habe die Patrone zuordnen lassen und sei auf ein Belgisches Sturmgewehr gestoßen und sagt, „wo Patronen sind, sind auch Waffen“. Außerdem seien, die Anschläge („Kommandos“) nach Terroristen benannt worden.

Richter nennt dem Zeugen Eggebrecht namentlich eine Person (einem weiteren damaligen Beschuldigten) und fragt ob der Beschuldigte Kontakt zu dieser hatte. Eggebrecht sagt, er habe sich eine Stunde mit ihm an einem Ort aufgehalten. Außerdem habe sich der Beschuldigte in Infoläden und Buchläden aufgehalten, wo später die radikal gefunden wurde.

Richter befragt Eggebrecht über VS Erkenntnisse und über die Struktur der genannten Gruppen. Eggebrecht gibt an, es wurde durch Analyse des Interviews „Militante Diskussion“ festgestellt, dass RL = RAZ sei und sie seien Sympathisanten des bewaffneten Kampfes. Staatsanwalt fragt ebenfalls nach den Beweismethoden, bzw. wie Eggebrecht darauf komme, es handle sich um eine Gruppe und nicht zwei. Eggebrecht bezieht sich auf Inhalte des Interviews. Außerdem seien sie dogmatisch Leninistisch und „Militanz ohne Organisation die Suppe ohne Salz sei“. Der Staatsanwalt fragt, wie der Aufbau der Gruppe geschah. Eggebrecht hat keine Informationen darüber, sagt er vermute, dass alle alles wüssten.

Die Verteidigung fragt Eggebrecht zu den Gründungsdaten der RL. Eggebrecht sagt, 2009, laut RL Interview. Er wiederholt, „ich glaube es ist nur eine Gruppe“. Die Verteidigung fragt nach den Gründungsdaten der RAZ und Größe des Personenkreises. Eggebrecht gibt dazu an: 2009 weniger als 10 Personen und 2011 kamen zwei Personen dazu. Seine Vermutungen zieht Eggebrecht aus der Textanalyse des Interviews.

Hier kommt Eggebrecht jetzt zur These, der Beschuldigte sei Sympathisant der DHKP-C und daher ist es logisch, dass er eine leninistische Gruppe mitbegründet habe. Verteidigung fragt konkret nach der Gründungsperson, Eggebrecht antwortet, dass es der damals auch Beschuldigte (Siehe oben) sei, der 1 Std. mit dem Beschuldigten an einem Ort gewesen sei.

Verteidigung fragt, was Eggebrecht über die Zeitschrift „Gefangenen Info“ wisse und ob es nur um Solidarität der DHKP-C Gefangenen gehe. Eggebrecht hat keine Informationen dazu. Verteidigung: Wie kommen Sie dann zu den Behauptungen, wenn Sie keine Erkenntnisse zum Gefangenen Info und der Hierarchisierung der genannten Gruppen haben?

Die Verteidigung fragt ob die o.g. 10 Personen namentlich identifiziert wurden, was Eggebrecht bejaht und sagt, sie seinen klandestin organisiert.

Daraufhin fragte die Verteidigung, wie das mit einem öffentlichen Kongress zur Vernetzung zusammenpasst, der geplant war. ( Notiz: in der Folgeverhandlung zwei Tage später wurden Beweise für die Durchführung dieses Kongresses präsentiert). Verteidigung fragt den Zeugen Eggebrecht, ob die von ihm genannten Besuche bei Infoläden und Buchläden auch mit der Verteilung des Gefangenen Info zusammenhängen könnten. Eggebrecht antwortet: „Ja das kann sein, ich war ja nicht dabei“.

Zu den Kommandos fragt die Verteidigung, wie Eggebrecht sich die unterschiedliche Herangehensweise erklärt, die bei den Anschlägen angewandt wurde und ob das auf unterschiedliche Personen hindeuten würde. Eggebrecht antwortet, sie haben sicherlich verwendet, was sie gerade zu Hand hätten, das bedeutet nicht zwangsläufig verschiedene Personen.

Eggebrecht strickt in seiner Argumentation Verbindungen zwischen DHKP-C und RL, die er nicht belegt. Die Verteidigung fragt, ob die Gruppen sich in ihren Texten auf die DHKP-C beziehen würden, er verneint. Aber sie beziehen sich auf andere, z.B brasilianische Gruppen.

Verteidigung fragt, ob bei der Observation V-Leute eingesetzt wurden, Eggebrecht verweigert mit Bezug auf sein Behördenzeugnis. Er dürfe keine Angaben zu Methodik der Beweisbeschaffung machen.

Verteidigung fragt, ob Eggebrecht mit dem Foltersystem in der Türkei vertraut ist. Ja das sei er, deshalb fahre er da nicht hin.

Eggebrecht argumentiert, DHKP-C und RAZ, RL seinen leninistisch, daher liege es nahe, es handle sich um gleiche Personen. Richter fragt Eggebrecht, ob gegen den Beschuldigten je ein Verfahren wegen § 129b StGB angestoßen wurde. Eggebrecht verneint.

Verteidigung fragt, ob Eggebrecht der Name Georg von Rauch bekannt sei und in welches politische Spektrum er falle. Eggebrecht zögert, gibt dann zu, dass es sich um eine anarchistische Person handelt, woraufhin die Verteidigung ihn fragt, wieso ein Marxist-Leninist seine Kommandos nach Anarchisten benennen würde und ob das für Eggebrecht Sinn ergeben würde. Eggebrecht gibt zu, dass dies wenig Sinn ergibt. Verteidigung stellt Fragen dazu, der Richter unterbricht und bittet um eine Klärung, da ihm der Zusammenhang zu der jetzigen Verhandlung nicht klar zu sein scheint.

Nach einer Pause fragt die Verteidigung den Zeugen Eggebrecht, ob er maßgeblich an dem Fall MG beteiligt war. Eggebrecht bejaht. Die Verteidigung fragt, ob er sich noch an das Verfahren erinnere, und auch daran, dass über einen langen Zeitraum mehrere Personen der Gruppe Libertad observiert wurden, was sich als unrechtmäßig heraus stellte, und sie dennoch massiv observiert und verdächtigt wurden. Eggebrecht wird nervös und kann sich nicht mehr erinnern.

Abschließend widerspricht die Verteidigung der Endgültigkeit des Verhörs des Zeugen Eggebrecht. Der Richter antwortet, dass es möglich ist, dass der Zeuge erneut zum Urteil MG befragt werden könnte.

Nächster Prozesstermin ist Dienstag 7. Oktober 2021 um 11:00 Uhr, Saal B218 Eingang über Portal B129 in der Wilsnacker Str. 4, 10559 Berlin-Moabit.